Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (E. 4.1) zu. Die Gutachterin orientierte sich schliesslich bei ihrer medizinischen Einschätzung an den normativen Vorgaben, womit die Beurteilung lege artis erfolgte (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367 f. mit Hinweisen).