einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Zudem nahm sie eine sorgfältig begründete Symptomvalidierung vor und führte dabei unter anderem aus, die "Weigerung" der Beschwerdeführerin, wieder Medikamente einzunehmen, stehe in direktem Zusammenhang mit den erlebten Traumatisierungen und sei damit "krankheitsimmanent im Sinne eines Vermeidungsverhaltens" (Gutachten S. 34). Diese Ausführungen erscheinen ebenso nachvollziehbar wie die gutachterliche Stellungnahme zum Observationsmaterial (Gutachten S. 35). Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (E. 4.1) zu.