4.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des Gutachtens von med. pract. E. vom 24. Februar 2022 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilte die Gutachterin die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (Gutachten S. 5 ff., S. 49 ff.) und unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben (Gutachten S. 24 ff.) einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung.