Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit seit Juni 2014, "das heisst seit Beginn der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit", zu 100 % arbeitsunfähig. Zu Beginn habe, soweit dies den Berichten der damals behandelnden Psychiaterin zu entnehmen sei, die depressive Störung mit schwerer Antriebslosigkeit, Erschöpfung und Rückzug noch im Vordergrund gestanden. Die Beschwerdeführerin sei bereits dannzumal auf Hilfe von aussen angewiesen gewesen. Inzwischen schienen mehr die verminderte Belastbarkeit insgesamt, die Impulskontrollstörung und die Antriebsstörung im Vordergrund zu stehen.