Bei der Beschwerdeführerin seien die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung resp. einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (die erstmals im ICD-11 als eigenständige Diagnose genannt werde) "vollumfänglich und in nahezu klassischer Form erfüllt" (Gutachten S. 38 f.). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe die Diagnose "Atypische Bulimia nervosa (ICD-10: F50.3)" (Gutachten S.39).