2.5. Das Versicherungsgericht gab daraufhin mit Beschluss vom 22. Oktober 2021 ein psychiatrisches Gutachten bei med. pract. E. in Auftrag. Dieses wurde am 24. Februar 2022 erstattet. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 22. März 2022 Stellung. Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene reichten keine weitere Stellungnahme ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Februar 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 141) zu Recht verneint hat. -4-