C. psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 2. Dezember 2016). Aufgrund zweier Verdachtsmeldungen liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin an fünf Tagen zwischen dem 31. März und dem 19. Mai 2017 observieren (Bericht vom 1. Juni 2017). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.47 vom 13. August 2018 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.