{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-05-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-168_2022-05-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4952", "Checksum": "c21adcc5d224133f329190bd2c7c53fc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 04.05.2022 VBE.2021.168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:06:12", "Checksum": "3ca8345c034c3fc6afe66474fa198856", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 04.05.2022 VBE.2021.168\n\n Versicherungsgericht\n1. Kammer\n\nVBE.2021.168 / pmei / fi\nArt. 45\n\nUrteil vom 4. Mai 2022\n\nBesetzung Oberrichter Kathriner, Präsident\nOberrichterin Schircks Denzler\nOberrichterin Fischer\nGerichtsschreiber Meier\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin vertreten durch lic. iur. Sebastian Lorentz, Rechtsanwalt,\nWeinbergstrasse 29, 8006 Zürich\n\nBeschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau\ngegnerin\n\nBeigeladene B._____,\n\nGegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten\n(Verfügung vom 15. Februar 2021)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie 1983 geborene, als Verkäuferin ausgebildete und zuletzt seit 2011 als\n\"Point of Sale Managerin\" tätige Beschwerdeführerin meldete sich am\n15. Mai 2015 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen der darauffolgenden Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch Dr. med. C. psychiatrisch begutachten (Gutachten vom\n2. Dezember 2016). Aufgrund zweier Verdachtsmeldungen liess die\nBeschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin an fünf Tagen zwischen dem\n31. März und dem 19. Mai 2017 observieren (Bericht vom 1. Juni 2017).\nMit Verfügung vom 5. Dezember 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin\nsodann einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil\nVBE.2018.47 vom 13. August 2018 teilweise gut, hob die Verfügung auf\nund wies die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die\nBeschwerdegegnerin zurück.\n\n1.2.\nIn der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine weitere psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. D., Facharzt\nfür Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 16. November 2019).\nNach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die\nBeschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Juni\n2020 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Die dagegen\nerhobenen Einwände stellte die Beschwerdegegnerin Dr. med. D. zur\nStellungnahme zu, worauf dieser mit Schreiben vom 5. September 2020\nantwortete. Am 15. Februar 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin\nschliesslich dem Vorbescheid entsprechend.\n\n2.\n2.1.\nDagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. März 2021\nfristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:\n\n\"1. Es sei die Verfügung vom 15.02.2021 aufzuheben.\n\n2. Es sei der Beschwerdeführerin der Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Anspruch auf eine ganze Rente, zuzusprechen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt.\n-3-\n\nII. Verfahrensanträge\n\n1. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen.\n\n2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 10. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Mai 2021 wurde die aus den\nAkten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin\nbeigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen.\n\n2.4.\nMit Schreiben vom 13. August 2021 wurde med. pract. E., Fachärztin für\nPsychiatrie und Psychotherapie, Q. angefragt, ob sie bereit wäre, ein\ngerichtliches Gutachten im Fachbereich Psychiatrie zu erstellen. Mit\nSchreiben vom 25. August 2021 und vom 8. September 2021 erklärte sich\ndiese zur Durchführung der Begutachtung grundsätzlich bereit unter\nAngabe der diesbezüglichen Modalitäten (inkl. vorgesehener Kostenrahmen). Die Instruktionsrichterin informierte daraufhin mit Schreiben vom\n13. September 2021 die Parteien entsprechend, gab diesen den vorgesehenen Fragenkatalog bekannt und räumte ihnen die Gelegenheit ein, innert\n20 Tagen allfällige Einwendungen zu erheben oder Zusatzfragen zu formulieren. Die Beschwerdeführerin teilte am 28. September 2021 mit, sie habe\nweder Einwendungen noch wolle sie Zusatzfragen stellen. Die weiteren\nVerfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen.\n\n2.5.\nDas Versicherungsgericht gab daraufhin mit Beschluss vom 22. Oktober\n2021 ein psychiatrisches Gutachten bei med. pract. E. in Auftrag. Dieses\nwurde am 24. Februar 2022 erstattet. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu\nam 22. März 2022 Stellung. Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene\nreichten keine weitere Stellungnahme ein.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Februar 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 141) zu Recht verneint hat.\n-4-\n\n2.\nDie angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354\nE. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG, der IVV sowie\ndes ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.\n\n3.\nMed. pract. E. stellte in ihrem durch das Versicherungsgericht mittels\nBeschlusses vom 22. Oktober 2021 in Auftrag gegebenen psychiatrischen\nGutachten vom 24. Februar 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf\ndie Arbeitsfähigkeit (Gutachten S. 37):\n\n"}