Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberechnung (VB 190 S. 2 f.) und damit die Verneinung eines Rentenanspruchs wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen, wie auch Ausführungen zur abgelehnten Integritätsentschädigung (VB 190 S. 3), erübrigen. Damit erweist sich die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung per 31. Juli 2020 und Taggelder per 30. September 2020) mit anschliessender Prüfung des Anspruchs auf eine Rente und/oder eine Integritätsentschädigung als korrekt.