2.5. Zusammenfassend standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine medizinischen Massnahmen zur Diskussion, von welchen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes und damit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden konnte. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberechnung (VB 190 S. 2 f.) und damit die Verneinung eines Rentenanspruchs wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen, wie auch Ausführungen zur abgelehnten Integritätsentschädigung (VB 190 S. 3), erübrigen.