Er sah demnach den Zeitpunkt gekommen, den beruflichen Wiedereinstieg auf eine körperlich nicht belastende Tätigkeit in Angriff zu nehmen, und definierte entsprechend auch ein Zumutbarkeitsprofil, gemäss welchem schwere Arbeiten mit Schlägen oder Vibrationen sowie häufigen grösseren Belastungen über 5 kg zu vermeiden seien (vgl. VB 153). Sein für den Beschwerdeführer definiertes Zumutbarkeitsprofil deckt sich grundsätzlich mit dem von Kreisarzt med. pract. D. definierten Belastungsprofil (vgl. VB 162).