PD Dr. med. F. empfahl der Beschwerdegegnerin denn auch bereits im Sprechstundenbericht vom 1. Juli 2020, eine Beurteilung der "Restzumutbarkeit" durchzuführen und dem Beschwerdeführer eine geeignete Tätigkeit zu suchen. Eine Operationsindikation sah er nicht als gegeben. Er sah demnach den Zeitpunkt gekommen, den beruflichen Wiedereinstieg auf eine körperlich nicht belastende Tätigkeit in Angriff zu nehmen, und definierte entsprechend auch ein Zumutbarkeitsprofil, gemäss welchem schwere Arbeiten mit Schlägen oder Vibrationen sowie häufigen grösseren Belastungen über 5 kg zu vermeiden seien (vgl. VB 153).