2.3.5. Med. pract. D. hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 hierzu fest, dass aus ärztlicher Sicht nicht davon auszugehen sei, dass durch die von PD Dr. med. F. vorgeschlagenen Massnahmen oder allenfalls durch andere Massnahmen eine wesentliche Verbesserung des medizinischen Gesundheitszustandes und insbesondere des Belastbarkeitsprofils zu erwarten sei. Allenfalls könnten weitere medizinische Massnahmen die Schmerzsituation verbessern. An der kreisärztlichen Beurteilung vom 29. Juli 2020 könne demzufolge vollumfänglich festgehalten werden (VB 181).