Keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für die rechte obere Extremität verbunden seien. Es bestünden keine anderen Einschränkungen, insbesondere nicht zeitlicher Natur (VB 162 S. 5). "Bei keiner Arthrose des Handgelenks rechts" und bei nur minimaler leichter funktioneller Einschränkung der rechten Hand und des rechten Handgelenks erreiche der Integritätsschaden aktuell kein entschädigungspflichtiges Ausmass (VB 162 S. 6).