Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass der Fall noch nicht hätte abgeschlossen werden dürfen. Es hätten gemäss der Einschätzung des behandelnden Arztes damals noch Behandlungsmöglichkeiten bestanden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Schmerzreduktion geführt hätten und dadurch auch noch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bzw. eine Verbesserung des Belastbarkeitsprofils einer Verweistätigkeit hätten erwarten lassen (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 (VB 226) den Fallabschluss per 30. September 2020 vorgenommen hat.