1. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 5. November 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 191) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung. Sie nahm damit unter Verweis auf ihr (formloses) Schreiben vom 31. Juli 2020 sinngemäss den Fallabschluss per 30. September 2020 vor (vgl. VB 164) und bestätigte diesen mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 (vgl. VB 226). Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass der Fall noch nicht hätte abgeschlossen werden dürfen.