Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Mit formlosem Schreiben vom 31. Juli 2020 teilte sie dem Beschwerdeführer nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Juli 2020 mit, dass keine Heilkosten mehr übernommen und die Taggeldleistungen per 30. September 2020 eingestellt würden. Mit Verfügung vom 5. November 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 ab.