Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1980 geborene Beschwerdeführer leistete im Rahmen einer Anstellung bei einem Personalvermittler einen Einsatz als Mechaniker und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 21. November 2018 verdrehte er sich beim Gebrauch einer Bohrmaschine das rechte Handgelenk. In der Folge wurden sowohl eine vollständige skapholunäre Bandruptur als auch eine Ruptur des Diskus triangularis nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen.