{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-03-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-164_2022-03-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4782", "Checksum": "0de8dd81700a9bbf18c4f78513aa6746"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 29.03.2022 VBE.2021.164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:06:54", "Checksum": "3ee99b37d7c6c5c8a4c4fb80f1d51794", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 29.03.2022 VBE.2021.164\n\n Versicherungsgericht\n4. Kammer\n\nVBE.2021.164 / mw / ce\nArt. 35\n\nUrteil vom 29. März 2022\n\nBesetzung Oberrichter Roth, Präsident\nOberrichterin Fischer\nOberrichterin Vasvary\nGerichtsschreiberin Wirth\n\nBeschwerde- A.\nführer unentgeltlich vertreten durch Eva Schürmann, Advokatin,\nFalknerstrasse 3, 4001 Basel\n\nBeschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern\ngegnerin\n\nGegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG\n(Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDer 1980 geborene Beschwerdeführer leistete im Rahmen einer Anstellung\nbei einem Personalvermittler einen Einsatz als Mechaniker und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 21. November 2018 verdrehte er sich beim\nGebrauch einer Bohrmaschine das rechte Handgelenk. In der Folge wurden sowohl eine vollständige skapholunäre Bandruptur als auch eine\nRuptur des Diskus triangularis nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin\nanerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Mit formlosem Schreiben vom 31. Juli 2020 teilte sie dem\nBeschwerdeführer nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Juli\n2020 mit, dass keine Heilkosten mehr übernommen und die Taggeldleistungen per 30. September 2020 eingestellt würden. Mit Verfügung vom\n5. November 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 ab. In der Folge\nrichtete die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab dem 1. Februar 2021 –\nnun unter dem Titel \"Rückfall\" – erneut vorübergehende Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. November 2018 aus.\n\n2.\n2.1.\nGegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2021 fristgerecht Beschwerde\nund stellte folgende Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nEs sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2020\naufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die gemäss UVG zu erbringenden Leistungen zuzusprechen.\n\n2.\nUnter o/e Kostenfolge\n\n3.\nEventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege\nmit der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 6. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin\ndie Abweisung der Beschwerde.\n-3-\n\n2.3.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Eva Schürmann, Advokatin, Basel, zu seiner unentgeltlichen Vertreterin ernannt.\n\n2.4.\nMit Eingabe vom 17. Mai 2021 beantragte der Beschwerdeführer, es sei\neine medizinische Expertise durchzuführen, um die Frage zu klären, ob die\nArthrose auf den Unfall vom 21. November 2018 zurückzuführen sei und\n\"zu welchem Zeitpunkt die Operation bereits zu einer Verbesserung des\nGesundheitszustandes führte / geführt hätte\".\n\n2.5.\nMit Eingabe vom 25. Januar 2022 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote ein.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 5. November 2020\n(Vernehmlassungsbeilage [VB] 191) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung. Sie nahm\ndamit unter Verweis auf ihr (formloses) Schreiben vom 31. Juli 2020 sinngemäss den Fallabschluss per 30. September 2020 vor (vgl. VB 164) und\nbestätigte diesen mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021\n(vgl. VB 226). Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass der Fall\nnoch nicht hätte abgeschlossen werden dürfen. Es hätten gemäss der Einschätzung des behandelnden Arztes damals noch Behandlungsmöglichkeiten bestanden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Schmerzreduktion geführt hätten und dadurch auch noch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bzw. eine Verbesserung des Belastbarkeitsprofils einer Verweistätigkeit hätten erwarten lassen (vgl. Beschwerde S. 5 f.).\n\nStreitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit\nEinspracheentscheid vom 12. Februar 2021 (VB 226) den Fallabschluss\nper 30. September 2020 vorgenommen hat.\n\n2.\n2.1.\nEine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10\nAbs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen. Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der\n-4-\n\närztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 134 V 109,\n114 E. 4.1; 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall –\nunter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – abzuschliessen (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1; 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).\n\n"}