diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt, weshalb die (widerlegbare) Vermutung der Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung greift. 5 Ziff. 405 GgV-Anhang Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung beschränkt sich nicht nur auf die Behandlung von Gesundheitsschäden, die zum Symptomkreis des Geburtsgebrechens gehören, sondern sie umfasst auch solche, die nach