Der Gefahr einer Verfahrensverschleppung durch die versicherte Person steht die Möglichkeit entgegen, rechtsmissbräuchlichem Verhalten keinen Schutz zu erteilen (Art. 5 Abs. 3 BV). Zudem könnte in einer derartigen Konstellation dem Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit und / oder einer vorangehenden während einer längeren Dauer bestehenden (Teil-) Erwerbsfähigkeit bei der Prüfung einer ausnahmsweisen Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ein erhöhtes Gewicht beigemessen werden. 5.4. Zusammenfassend ist für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres auch bei rückwirkend abgestuften / befristeten Renten auf den Zeitpunkt der Verfügung selbst abzustellen. In