Es verbleibt der Zeitpunkt der Verfügung selbst als massgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres. Hierfür spricht, dass gegenüber versicherten Personen, deren Rente revisionsweise eingestellt oder herabgesetzt wird, eine weitgehende Gleichbehandlung bestehen würde. In beiden Konstellationen geht der rentenherabsetzenden, -aufhebenden Verfügung das Abklärungsverfahren voraus, womit in beiden Fällen ein möglicher "ungerechtfertigter" Rentenbezug während der Dauer des Abklärungsverfahrens identisch ausfällt. Zudem wäre die IV- Stelle bei dieser Vorgehensweise (auch im Sinne des Beschleunigungsgebotes [Art.