Erwerbsfähigkeit Bedeutung zu. Diese Ungleichbehandlung wäre nur derart zu korrigieren, dass der für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres massgebliche Zeitpunkt generell sowohl bei revisionsweiser Herabsetzung oder Aufhebung der Rente als auch bei rückwirkend zugesprochener abgestufter / befristeter Rente auf den Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit festgesetzt würde. Hierfür wäre jedoch eine Rechtsprechungsänderung notwendig, was angesichts der nachfolgenden Ausführungen nicht angezeigt ist. 5.3.3. 54 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020