5.3.2. Der Beizug des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit vermag jedoch dahingehend nicht als primäres Qualifikationsmerkmal zu überzeugen, als dies ebenfalls zu einer Ungleichbehandlung mit denjenigen versicherten Personen führen würde, bei welchen im Fall einer revisionsweisen Aufhebung des Rentenanspruchs betreffend die Frage der Selbsteingliederung primär unbesehen des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einzig auf den Verfügungszeitpunkt abgestellt wird. Erst in einem zweiten Schritt kommt im Rahmen der Prüfung einer ausnahmsweisen Zumutbarkeit der Selbsteingliederung einer bereits längeren Zeit bestehenden (Teil)Erwerbsfähigkeit