BGE 145 V 209 angestrebten Gleichbehandlung von revisionsweise aufgehobenen und rückwirkend zugesprochen befristeten Renten, dass bei Versicherten, deren Renteneinstellung mit der rentenaufhebenden Verfügung ex nunc et pro futuro vollzogen wird, auch dann in einem ersten Schritt einzig der Verfügungszeitpunkt für die Frage der Selbsteingliederungsfähigkeit massgeblich ist, auch wenn das Revisionsverfahren bereits vor Jahren eingeleitet worden war und eine seit Jahren bestehende anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitsschadens ergeben hat. Die verfügte Rentenaufhebung als massgeblicher Zeitpunkt widerspricht zudem dem in BGE 138 V 457 zum Zeitpunkt der Beurteilung der