Bei dieser Auslegung würde der versicherten Person bereits ab Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche zu einer Abstufung oder Aufhebung des Rentenanspruchs führte, die ihr obliegende Schadenminderungspflicht angerechnet, was im Rahmen der Rechtsprechung zum Selbsteingliederungsgebot einen Anspruch auf Aufschub des Rentenanspruchs zwecks Durchführung von Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich ausschliessen würde. Gegen diese Vorgehensweise spricht vor dem Hintergrund der mit 2020 Sozialversicherungsrecht 53