Jede versicherte Person hat daher unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles das ihr Zumutbare vorzukehren (Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2013 vom 19. September 2013 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 113 V 22). Bei dieser Auslegung würde der versicherten Person bereits ab Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche zu einer Abstufung oder Aufhebung des Rentenanspruchs führte, die ihr obliegende Schadenminderungspflicht angerechnet, was im Rahmen der Rechtsprechung zum Selbsteingliederungsgebot einen Anspruch auf Aufschub des Rentenanspruchs zwecks Durchführung von Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich ausschliessen würde.