5.3. 5.3.1. Für den Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhebung spricht, dass die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vorgeht. Jede versicherte Person hat daher unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles das ihr Zumutbare vorzukehren (Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2013 vom 19. September 2013 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 113 V 22).