Urteile des Bundesgerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E. 5.1; 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2). 5.2. Der Beschwerdeführer (…) war (…) im Zeitpunkt der Renteneinstellung per 30. Juni 2016 rund 52 1/2, im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit im Jahr 2019 (BEGAZ- Gutachten) rund 55 1/2 und im Verfügungszeitpunkt (23. Dezember 2019) rund 56 Jahre alt. Würde folglich nicht auf das Ende des Rentenanspruchs per 30. Juni 2016 als massgeblicher Zeitpunkt abgestellt, würde die (widerlegbare) Vermutung der Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung greifen. 5.3. 5.3.1.