4 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen. Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend 2020 Sozialversicherungsrecht 51 abgestuften / befristeten Renten auf den Zeitpunkt der Verfügung abzustellen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 13. August 2020, i.S. M.G. gegen SVA Aargau, IV-Stelle (VBE.2020.64)