{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-08-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2020-64_2020-08-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2214", "Checksum": "2a0f47678a48d015a9aba4a00022977b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2020.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 13.08.2020 VBE.2020.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen. Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend abgestuften / befristeten Renten auf den Zeitpunkt der Verfügung abzustellen. \n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:34", "Checksum": "62cc94861048e62d918445c6044c852a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 13.08.2020 VBE.2020.64\nRegeste:\nBei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen. Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend abgestuften / befristeten Renten auf den Zeitpunkt der Verfügung abzustellen. \n\n\n50 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020\n\n4. Aufl. 2014, S. 590 f.) anzupassen. Dabei ist aber zu\nberücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin dem\nBeschwerdeführer am 16. Dezember 2014 telefonisch die\n(unzutreffende) Auskunft erteilte, dass \"gemäss dem Schreiben vom\n04. Dezember 2013 des Bundesamt [sic] für Sozialversicherungen\nBSV […] kein Verzugszins geschuldet\" sei (vgl. die Telefonnotiz\ngleichen Datums in […]). Der Beschwerdeführer ist in seinem\nVertrauen auf diese Auskunftserteilung und daher auch in seiner\nUnterlassung der (den Zinsenlauf stoppenden) Bezahlung der\nBeitragsausstände im Sinne des öffentlich-rechtlichen Grundsatzes\ndes Vertrauensschutzes (vgl. hierzu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624 ff.) zu\nschützen. Die Verzugszinspflicht ist daher ab dem 16. Dezember\n2014 unterbrochen. Bei einem Zinsenlauf vom 1. Januar 2004 bis\n15. Dezember 2014 und damit 3945 zinspflichtigen Tagen (10 Jahre\nzu 360 Tagen, 11 Monate zu 30 Tagen und 15 Tage im Dezember\n2014; vgl. hierzu vorne E. 4.2.3. und E. 4.2.4.) beläuft sich der\nZinsbetrag per Verfügungsdatum folglich auf gerundet Fr. 102'787.95\n(Fr. 187'597.80 x 5/100 x 3945/360). Die Verzugszinspflicht besteht\n– sofern unterdessen nicht eine Bezahlung erfolgt ist – wieder ab\nZustellung dieses Urteils an den Beschwerdeführer (vgl. zur\nVerzugszinspflicht bei laufendem Beschwerdeverfahren vorne\nE. 4.2.3.), da dieser damit von der Unrichtigkeit der Auskunft der\nBeschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2014 Kenntnis erlangt und\nsomit die Voraussetzungen für die Gewährung des\nVertrauensschutzes nicht mehr gegeben sind.\n\n4 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben\nwerden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder\nwenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der\nRegel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen. Für die\nErmittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend\n2020 Sozialversicherungsrecht 51\n\nabgestuften / befristeten Renten auf den Zeitpunkt der Verfügung\nabzustellen.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 13. August\n2020, i.S. M.G. gegen SVA Aargau, IV-Stelle (VBE.2020.64)\n\nAus den Erwägungen\n\n5.\n5.1.\nBei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder\naufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren\nBezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben,\npraxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung\ndurchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch\n(wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung\nauszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der\ndiesfalls grundsätzlich (\"vermutungsweise\") anzunehmenden\nUnzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann\nvor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf\ninvaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte\nPerson besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben\nintegriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und\nBerufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete\nAnhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person\nkönne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen\nRentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt\nohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die\nIV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die\nversicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch\n(wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der\nSelbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1\nS. 211 mit Hinweisen).\nDiese Rechtsprechung findet auch dann Anwendung, wenn\nzeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder\n52 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020\n\n"}