50 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020 4. Aufl. 2014, S. 590 f.) anzupassen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2014 telefonisch die (unzutreffende) Auskunft erteilte, dass "gemäss dem Schreiben vom 04. Dezember 2013 des Bundesamt [sic] für Sozialversicherungen BSV […] kein Verzugszins geschuldet" sei (vgl. die Telefonnotiz gleichen Datums in […]). Der Beschwerdeführer ist in seinem Vertrauen auf diese Auskunftserteilung und daher auch in seiner Unterlassung der (den Zinsenlauf stoppenden) Bezahlung der Beitragsausstände im Sinne des öffentlich-rechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624 ff.) zu schützen. Die Verzugszinspflicht ist daher ab dem 16. Dezember 2014 unterbrochen. Bei einem Zinsenlauf vom 1. Januar 2004 bis 15. Dezember 2014 und damit 3945 zinspflichtigen Tagen (10 Jahre zu 360 Tagen, 11 Monate zu 30 Tagen und 15 Tage im Dezember 2014; vgl. hierzu vorne E. 4.2.3. und E. 4.2.4.) beläuft sich der Zinsbetrag per Verfügungsdatum folglich auf gerundet Fr. 102'787.95 (Fr. 187'597.80 x 5/100 x 3945/360). Die Verzugszinspflicht besteht – sofern unterdessen nicht eine Bezahlung erfolgt ist – wieder ab Zustellung dieses Urteils an den Beschwerdeführer (vgl. zur Verzugszinspflicht bei laufendem Beschwerdeverfahren vorne E. 4.2.3.), da dieser damit von der Unrichtigkeit der Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2014 Kenntnis erlangt und somit die Voraussetzungen für die Gewährung des Vertrauensschutzes nicht mehr gegeben sind. 4 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen. Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend 2020 Sozialversicherungsrecht 51 abgestuften / befristeten Renten auf den Zeitpunkt der Verfügung abzustellen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 13. August 2020, i.S. M.G. gegen SVA Aargau, IV-Stelle (VBE.2020.64) Aus den Erwägungen 5. 5.1. Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder 52 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020 Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214). Welches dabei der für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres massgebliche Zeitpunkt sein soll – der Zeitpunkt der Verfügung selbst, derjenige der darin verfügten Rentenabstufung bzw. Aufhebung oder jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit –, liess das Bundesgericht bisher offen (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; Urteile des Bundesgerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E. 5.1; 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2). 5.2. Der Beschwerdeführer (…) war (…) im Zeitpunkt der Renteneinstellung per 30. Juni 2016 rund 52 1/2, im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit im Jahr 2019 (BEGAZ- Gutachten) rund 55 1/2 und im Verfügungszeitpunkt (23. Dezember 2019) rund 56 Jahre alt. Würde folglich nicht auf das Ende des Rentenanspruchs per 30. Juni 2016 als massgeblicher Zeitpunkt abgestellt, würde die (widerlegbare) Vermutung der Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung greifen. 5.3. 5.3.1. Für den Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhebung spricht, dass die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vorgeht. Jede versicherte Person hat daher unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles das ihr Zumutbare vorzukehren (Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2013 vom 19. September 2013 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 113 V 22). Bei dieser Auslegung würde der versicherten Person bereits ab Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche zu einer Abstufung oder Aufhebung des Rentenanspruchs führte, die ihr obliegende Schadenminderungspflicht angerechnet, was im Rahmen der Rechtsprechung zum Selbsteingliederungsgebot einen Anspruch auf Aufschub des Rentenanspruchs zwecks Durchführung von Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich ausschliessen würde. Gegen diese Vorgehensweise spricht vor dem Hintergrund der mit 2020 Sozialversicherungsrecht 53 BGE 145 V 209 angestrebten Gleichbehandlung von revisionsweise aufgehobenen und rückwirkend zugesprochen befristeten Renten, dass bei Versicherten, deren Renteneinstellung mit der rentenaufhebenden Verfügung ex nunc et pro futuro vollzogen wird, auch dann in einem ersten Schritt einzig der Verfügungszeitpunkt für die Frage der Selbsteingliederungsfähigkeit massgeblich ist, auch wenn das Revisionsverfahren bereits vor Jahren eingeleitet worden war und eine seit Jahren bestehende anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitsschadens ergeben hat. Die verfügte Rentenaufhebung als massgeblicher Zeitpunkt widerspricht zudem dem in BGE 138 V 457 zum Zeitpunkt der Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit festgehaltenen Grundsatz, wonach die versicherte Person Klarheit über ihre Restarbeitsfähigkeit haben müsse (BGE 138 V 457 E. 3.2 f. S. 461 f.). 5.3.2. Der Beizug des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit vermag jedoch dahingehend nicht als primäres Qualifikationsmerkmal zu überzeugen, als dies ebenfalls zu einer Ungleichbehandlung mit denjenigen versicherten Personen führen würde, bei welchen im Fall einer revisionsweisen Aufhebung des Rentenanspruchs betreffend die Frage der Selbsteingliederung primär unbesehen des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einzig auf den Verfügungszeitpunkt abgestellt wird. Erst in einem zweiten Schritt kommt im Rahmen der Prüfung einer ausnahmsweisen Zumutbarkeit der Selbsteingliederung einer bereits längeren Zeit bestehenden (Teil)Erwerbsfähigkeit Bedeutung zu. Diese Ungleichbehandlung wäre nur derart zu korrigieren, dass der für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres massgebliche Zeitpunkt generell sowohl bei revisionsweiser Herabsetzung oder Aufhebung der Rente als auch bei rückwirkend zugesprochener abgestufter / befristeter Rente auf den Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit festgesetzt würde. Hierfür wäre jedoch eine Rechtsprechungsänderung notwendig, was angesichts der nachfolgenden Ausführungen nicht angezeigt ist. 5.3.3. 54 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020 Es verbleibt der Zeitpunkt der Verfügung selbst als massgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres. Hierfür spricht, dass gegenüber versicherten Personen, deren Rente revisionsweise eingestellt oder herabgesetzt wird, eine weitgehende Gleichbehandlung bestehen würde. In beiden Konstellationen geht der rentenherabsetzenden, -aufhebenden Verfügung das Abklärungsverfahren voraus, womit in beiden Fällen ein möglicher "ungerechtfertigter" Rentenbezug während der Dauer des Abklärungsverfahrens identisch ausfällt. Zudem wäre die IV- Stelle bei dieser Vorgehensweise (auch im Sinne des Beschleunigungsgebotes [Art. 29 Abs. 1 BV]) gehalten, das Verfahren rasch durchzuführen und / oder die Eingliederung der versicherten Person vermehrt voranzutreiben. Der Gefahr einer Verfahrensverschleppung durch die versicherte Person steht die Möglichkeit entgegen, rechtsmissbräuchlichem Verhalten keinen Schutz zu erteilen (Art. 5 Abs. 3 BV). Zudem könnte in einer derartigen Konstellation dem Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit und / oder einer vorangehenden während einer längeren Dauer bestehenden (Teil-) Erwerbsfähigkeit bei der Prüfung einer ausnahmsweisen Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ein erhöhtes Gewicht beigemessen werden. 5.4. Zusammenfassend ist für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres auch bei rückwirkend abgestuften / befristeten Renten auf den Zeitpunkt der Verfügung selbst abzustellen. In diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt, weshalb die (widerlegbare) Vermutung der Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung greift. 5 Ziff. 405 GgV-Anhang Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung beschränkt sich nicht nur auf die Behandlung von Gesundheitsschäden, die zum Symptomkreis des Geburtsgebrechens gehören, sondern sie umfasst auch solche, die nach