1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten