4. Zusammengefasst lässt sich aufgrund der Akten nicht abschliessend entscheiden, ob dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsanspruch gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zukommt. Der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 ist daher in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der -9- notwendigen sachverhaltlichen Abklärungen erneut über den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).