Eine solche ist dann gegeben, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % (Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner seit dem 17. September 2020 geltenden Fassung) respektive 40 % (Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner seit dem 19. Dezember 2020 geltenden Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorliegt (vgl. zum Ganzen wiederum vorne E. 2.2.2.). Die Beschwerdegegnerin hat bisher keine Angaben zum Verlauf des vom Beschwerdeführer jeweils erzielten Umsatzes zu den Akten genommen, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilbar ist, ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraus-