Erwerbsausfall in seiner seit dem 17. September 2020 in Kraft stehenden Fassung eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie. Eine solche ist dann gegeben, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % (Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner seit dem 17. September 2020 geltenden Fassung) respektive 40 % (Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner seit dem 19. Dezember 2020 geltenden Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorliegt (vgl. zum Ganzen wiederum vorne E. 2.2.2.).