3.4.2. Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall kennt in seiner ab dem 17. September 2020 in Kraft stehenden Fassung keine obere Einkommensgrenze mehr (vgl. vorne E. 2.2.2.), was die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. Bereits dieser erhebliche Begründungsmangel des angefochtenen Entscheids führt dazu, dass die Sache zur Neubeurteilung des Zeitraums ab dem 17. September 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Hinzu kommt Folgendes: Aufgrund der Aktenlage ist unklar, ob der Beschwerdeführer als indirekt Betroffener im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis lit.