3.4. 3.4.1. Für die Zeit ab dem 17. September 2020 ist ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 10c Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung (vgl. vorne E. 2.4.) nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung zu prüfen.