Aufgrund der aktuellen Aktenlage ist unklar, ob der Beschwerdeführer als indirekt Betroffener im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall in seiner bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung überhaupt einen Erwerbsausfall aufgrund bundesrätlicher Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erlitten hat. Auch hierzu wird die Beschwerdegegnerin entsprechende Angaben zu den Akten zu nehmen haben. -8-