3.2. Hinsichtlich eines möglichen Anspruchs für indirekt betroffene Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall begründet die Beschwerdegegnerin ihre Verneinung eines solchen damit, dass das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss entsprechender Akontorechnung vom 30. Januar 2019 im Jahr 2019 Fr. 99'300.00 (vgl. VB 9, S. 7 f.) und gemäss letzter definitiver Beitragsveranlagung vom 11. März 2019 im Jahr 2016 Fr. 103'700.00 (vgl. VB 9, S. 1 f.) betragen habe, was jeweils über der von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall aufgestellten oberen Einkommensgrenze von Fr. 90'000.00 liege.