3. 3.1. Dass der Beschwerdeführer nicht unter Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (direkt betroffene Selbständigerwerbende), sondern unter Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (indirekt betroffene Selbständigerwerbende) fällt, ist zwischen den Parteien unumstritten und gibt mit Blick auf die Akten auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. -6-