Ein Anspruch nach diesen beiden Bestimmungen kann spätestens bis zum 16. September 2020 entstehen und muss bis zu diesem Datum geltend gemacht werden (vgl. Abs. 1 von KS CE Rz. 1020.1 in seiner rückwirkend ab dem 17. März 2020 gültig Fassung vom 17. September 2020). Personen, die beim Inkrafttreten der vorerwähnten Änderung von Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 3bis Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall per 17. September 2020 Anspruch auf solche Entschädigungen hatten und die einen Anspruch nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in ihrer ab dem 17. September 2020 gültigen Fassung geltend machen, müssen ein neues Gesuch einreichen.