lung des Einkommens Selbständigerwerbender zur konkreten Festsetzung des ersten Entschädigungsanspruchs bestimmten, waren sinngemäss anwendbar. KS CE Rz. 1065 bestimmte, dass Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen sei, welches im Jahr 2019 erzielt worden war. Als Basis war das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen worden war. Keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirkten nach dem -5-