12 ATSG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fielen, waren anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.00 und Fr. 90'000.00 lag (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 [vgl. AS 2020 1257] bis zum 16. September 2020 [vgl. AS 2020 3705] in Kraft gestandenen Fassung). Für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 galt Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall