2.1.2. Nach Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der seit dem 17. September 2020 in Kraft stehenden Fassung (vgl. AS 2020 4571) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG unter der (unveränderten) Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie unterbrechen müssen (lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b).