Einkommen 2019 [beträgt] CHF 99'300.00" und liege somit über der – für von bundesrätlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie indirekt Betroffene relevanten – oberen Einkommensgrenze von Fr. 90'000.00. Er habe daher keinen Entschädigungsanspruch gemäss Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst sinngemäss vor, er habe im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von weniger als Fr. 90'000.00 erwirtschaftet, womit sein Entschädigungsanspruch ausgewiesen sei. -3-