1. In ihrem Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 6; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2020 in VB 4) hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, das vom Beschwerdeführer "deklarierte […] Einkommen 2019 [beträgt] CHF 99'300.00" und liege somit über der – für von bundesrätlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie indirekt Betroffene relevanten – oberen Einkommensgrenze von Fr. 90'000.00. Er habe daher keinen Entschädigungsanspruch gemäss Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall.