gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall an. Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. September 2020 abermals ab. Die hiergegen am 5. Oktober 2020 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 ab. 2. 2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 19. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss die Zusprache von Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 reichte er zudem weitere Unterlagen ein. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: