1. Der Beschwerdeführer ist als selbständigerwerbender Physiotherapeut tätig. Am 21. April 2020 meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen basierend auf der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Mit Verfügung vom 1. Mai 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine "Corona-Erwerbsersatzentschädigung". Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 10. September 2020 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 14. September 2020) erneut zum Bezug von Leistungen