{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2020-588_2021-02-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4506", "Checksum": "3a72469c0f2b2de27433c8974901d720"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2020.588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 02.02.2021 VBE.2020.588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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März 2020 erfolgten Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens vorgenommen werden, ist es bundesrechtswidrig (E. 3.3.3.).\n\n Versicherungsgericht\n1. Kammer\n\nVBE.2020.588 / sb / fi\nArt. 16\n\nUrteil vom 2. Februar 2021\n\nBesetzung Oberrichter Kathriner, Präsident\nOberrichterin Schircks Denzler\nOberrichterin Fischer\nGerichtsschreiber Berner\n\nBeschwerde- A._____\nführer\n\nBeschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau\ngegnerin\n\nGegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO\n(Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDer Beschwerdeführer ist als selbständigerwerbender Physiotherapeut tätig. Am 21. April 2020 meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum\nBezug von Leistungen basierend auf der Verordnung vom 20. März 2020\nüber Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Mit Verfügung vom 1. Mai\n2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine \"Corona-Erwerbsersatzentschädigung\". Diese Verfügung\nerwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 10. September 2020 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 14. September 2020) erneut zum Bezug von Leistungen\ngemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall an. Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. September 2020\nabermals ab. Die hiergegen am 5. Oktober 2020 erhobene Einsprache wies\nsie mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 ab.\n\n2.\n2.1.\nMit fristgerechter Beschwerde vom 19. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss die Zusprache von Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 reichte er zudem weitere Unterlagen ein.\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nIn ihrem Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 6; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom\n18. September 2020 in VB 4) hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, das vom Beschwerdeführer \"deklarierte […] Einkommen 2019\n[beträgt] CHF 99'300.00\" und liege somit über der – für von bundesrätlichen\nMassnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie indirekt Betroffene relevanten – oberen Einkommensgrenze von Fr. 90'000.00. Er\nhabe daher keinen Entschädigungsanspruch gemäss Covid-19-Verord-\nnung Erwerbsausfall. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst sinngemäss vor, er habe im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von weniger als Fr. 90'000.00 erwirtschaftet, womit\nsein Entschädigungsanspruch ausgewiesen sei.\n-3-\n\nDamit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin\nmit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 zu\nRecht einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss\nCovid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint hat.\n\n2.\n2.1.\n2.1.1.\nDer Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen (AS 2020 871, rückwirkend in Kraft getreten auf den\n17. März 2020) und in der Folge mehrfach rückwirkend angepasst. Gemäss\nArt. 2 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis lit. c und Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Ver-\nordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 (vgl. AS 2020 1257) bis\nzum 16. September 2020 (vgl. AS 2020 3705) gültigen Fassung hatten\nSelbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der\nVerordnung 2 vom 13. März 2020 über die Massnahmen zur Bekämpfung\ndes Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2 [SR 818.101.24); aufgehoben\nmit Inkrafttreten der Verordnung 3 über die Massnahmen zur Bekämpfung\ndes Coronavirus [Covid-19-Verordnung 3; SR 818.101.24] am 22. Juni\n2020 [vgl. AS 2020 2195]) in der jeweils massgeblichen Fassung einen Erwerbsausfall erlitten und im Sinne des AHVG obligatorisch versichert waren.\n\n2.1.2.\nNach Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der seit dem\n17. September 2020 in Kraft stehenden Fassung (vgl. AS 2020 4571) sind\nSelbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG unter der (unveränderten) Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund\nvon behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-\nEpidemie unterbrechen müssen (lit. a) und einen Erwerbs- oder\nLohnausfall erleiden (lit. b).\n\n"}